Druckversion: [ www.wadiko.de/ ][ Allgemeine Geschäftsbedingungen ]


Ihr leistungsstarker Partner in der Wasserstrahltechnologie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines/Geltung

1.1 Diese AGB liegen allen Lieferungen und sonstigen Leistungen der wadiko GmbH (nachfolgend Verwender genannt) zugrunde. Dies betrifft insbesondere den Verkauf und die Wartung unserer Produkte.

Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB ab weichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn,wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2 Sofern der Käufer bzw. Besteller Kaufmann ist, gelten unsere AGB auch für alle künftigen Verträge mit ihm, ohne dass es dafür besonderer Hinweise bedarf.

1.3 Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig.

2. Vertragsabschluß

2.1 Unsere Preisangaben, insbesondere in Prospekten, Anzeigen etc. sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes. Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten. Mit dem erscheinen neuer aktuellerer Angebots übersichten, wie Prospekte, Kataloge, etc. verlieren alle bisherigen Angebote ihre Gültigkeit. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir für 30 Kalendertage gebunden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit Eingang einer Auftragsbestätigung beim Besteller bzw. Käufer zustande.

2.3 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

2.3 Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z. B. per Telefax oder per E-mail).

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise.Pauschalpreisvereinbarungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
Die Preise für den Kauf unserer Produkte gelten soweit nichts anders vereinbart ist frei Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand und Entladung.
Alle angegebenen Preise gelten rein netto und beinhalten somit nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.

3.2 Wurde keine Parteivereinbarung bezüglich eventuell anfallender Stundenlöhne getroffen, sind die am Tag der Beauftragung gültigen Arbeitslöhne maßgebend.

3.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Schecks und Wechsel werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.Können wir im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Der vereinbarte Preis gilt vom Tage des Vertragsschlusses an 4 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt,zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage etc. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer),durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

3.6 Der Käufer bzw. Besteller kann wegen einer Gegenforderung, die nicht unstreitig ist oder nicht von uns anerkannt ist oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht gegenüber seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB ist er in soweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verwender die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir so baldals möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Annahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.3 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden wir ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Vertragspartner über. Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zusetzen, es sei denn es wurde ein Fixtermin vereinbart.

4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.5 Der Vertragspartner kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Vertragspartner kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vertragspartner den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Vertragspartner für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht beim Kauf unserer Produkte auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände des Verwenders verlassen hat. Dies gilt auch beim Transport mit Fahrzeugen des Verwenders oder wenn dieser die Versandkosten übernommen hat, sowie bei Teillieferungen.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand aus Gründen die der dem Verwender nicht zurechenbar sind geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verwender verpflichtet sich auf Kosten des Käufers die Versicherung abzuschließen, die dieser wünscht. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar.

5.3 Bei Werkverträgen (insbesondere bei Montage- oder Wartungsarbeiten) geht die Gefahr nach der Abnahme auf den Besteller über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der Meldung des Verwenders über die Abnahmebereitschaft stattfinden.

5.4 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen die der dem Verwender nicht zurechenbar sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Verwender verpflichtet sich auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser wünscht.

6. Gewährleistung/ Haftung

6.1 Der Käufer bzw. Besteller hat den Kaufgegenstand bzw. das Werk unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 4 Tagen durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Ausstattung, Leistungsfähigkeit, Strombedarf etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 444BGB). Wir behalten uns Abweichungen vor. Die gerügte Ware ist ordnungsgemäß verpackt und frachtfrei an uns zurückzusenden.

6.2 Nimmt der Käufer bzw. Besteller eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gem. §437 bzw. § 634 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

6.3 Für Mängel an Kaufgegenständen bzw. an von uns erbrachten Werkleistungen haften wir wie folgt:

6.3.1 Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Das Recht zur mangelfreien Lieferung bleibt uns jedoch vorbehalten. Uns ist zur Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit.

6.3.2 Der Käufer bzw. Besteller ist erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zur Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadenersatz richten sich nach Ziffer 6.3.9.
Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch vor. Die Verpflichtung des Käufers bzw. Bestellers zur Mängelrüge nach § 377 HGB in der Frist nach Ziffer 6.1 besteht nach jeder Nacherfüllung.

6.3.3 Ansprüche des Käufers bzw. Bestellers gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung bzw. Erstellung des Werkes verjähren grundsätzlich in einem Jahr seit Übergabe der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes. Die Haftung für die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung bei einem Verkauf gebrauchter Gegenstände an Unternehmer im Sinne des § 14 BGBist, mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz, ausgeschlossen; die Haftung auf Schadenersatz richtet sich in diesen Fällen nach Ziffer 6.3.9.
Die zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen insbesondere § 438 I Nr. 2 BGB und § 634 a I Nr. 2 BGB sowie die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerrückgriff bleiben von den obigen Einschränkungen unberührt.

6.3.4 Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden von dem Käufer bzw. Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.

6.3.5 Für Schäden, die aus nicht sachgemäßer Behandlung oder Lagerung unserer Erzeugnisse durch den Besteller entstehen, leisten wir keine Gewähr.

6.3.6 Vorhandene Betriebs- oder Wartungsanweisungen sind zu befolgen. Entstehen durch Nichtbeachtung Schäden am Werk, so sind diese keine Mängel des Werks, für die wir gewährleistungspflichtig oder schadenersatzpflichtig sind. Gleiches gilt, wenn Änderungen an dem Werk vorgenommen werden, gelieferte Materialien in andere Sachen eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, Teile durch nicht autorisierte Personen ausgewechselt werden, Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmittel verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung Schäden entstehen.

6.3.7 Der Besteller kann im Übrigen die Abnahme des Werks nur bei wesentlichen Mängeln verweigern.

6.3.8 Mängelrügen berechtigen den Käufer bzw. Besteller nur dann dazu, den Kaufpreis bzw. Werklohn zurückzuhalten, wenn die Ansprüche des Käufers bzw. Bestellers unbestritten bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.3.9 Weitergehende Ansprüche des Käufers bzw. Bestellers gegen uns wegen eines schuldhaften Verhaltens gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers bestehen nicht, es sei denn, die Schadensursache beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, den wir zu vertreten haben. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haften generell wir, nur wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt oder die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers bzw. Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

6.3.10 Ausgeschlossen ist außerdem das Recht des Käufers bzw. Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der Rücktrittsgrund nicht vom Verwender zu vertreten und nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache begründet ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen ‐ auch künftig entstehender ‐ aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bzw. Besteller vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

7.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Bestellers ‐ insbesondere bei Zahlungsverzug ‐ sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag ‐ es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritten hat uns der Käufer bzw. Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten,haftet der Käufer bzw. Besteller für die uns entstandenen Kosten.

7.4 Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden an uns abgetreten.

7.5 Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Käufer bzw. Besteller mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.

7.6 Im Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Käufer bzw. Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer)ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen ‐ und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer bzw. Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Im Fall des Zahlungsverzuges können wir verlangen, dass der Käufer bzw. Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.7 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer bzw. Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

7.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers bzw. Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer bzw. Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer bzw. Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

7.9 Der Käufer bzw. Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen ‐ soweit diese noch nicht beglichen sind ‐ um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

8. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer bzw. Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet. Der Käufer bzw. Besteller verpflichtet sich die Software nur im gesetzlich gestatteten Umfang zu vervielfältigen, zu überarbeiten, zu übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umzuwandeln. Weiterhin verpflichtet er sich Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verwenders zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verwender bzw. dem Softwarelieferanten. Es dürfen keine Unterlizenzen vergeben werden.

9. Verjährung

Alle anderen Ansprüche als die in Zif. 6.3.3 genannten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Gerichtsstand/Rechtswahl/Schriftform

9.1 Ist der Käufer bzw. Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das für den Sitz des Verwenders zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren.

9.2 Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform.